Gerichtlicher Mahnbescheid (Widerspruch, Schufa, Gerichtsvollzieher)
Bei den Internetabzockern ist es, wie schon so oft gesagt, immer die gleiche Masche. Erst kommt dann die Rechnung, dann die Mahnung. Auf Beides muss erstmal nicht reagiert werden. Wenn dann jedoch ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt, muss reagiert werden! Wie man einen gerichtlichen Mahnbescheid erkennt und in welcher Frist man widersprechen muss usw, erkläre ich folgend.
Erkennungsmerkmal eines gerichtlichen Mahnbescheides:
Das Erkennungsmerkmal eines gerichtlichen Mahnbescheids ist, dass der Absender das zuständige Amtsgericht ist und keinesfalls der Abzocker oder ein unseriöses Inkassobüro. Oft kommt es in letzter Zeit auch vor, dass Betroffene nur ein vorausgefülltes Mahnbescheid-Antragsformulare zusammen mit dem Drohbrief bekommen. Dies ist keineswegs gültig und sagt nichts aus. Lassen Sie sich davon nicht beängstigen. Prüfen Sie in jedem Fall, ob es sich um ein gültigen, vom Amtsgericht kommenden, Mahnbescheid handelt.
Muss ich die Rechnung nun bezahlen?
Erstmal ist zu sagen, dass das Amtsgericht den Grund keineswegs prüft. Jeder kann gerichtliche Mahnbescheide verschicken und dies logischerweise dann auch unberechtigt. Wenn die Rechnung also unberechtigt besteht, kann man dem Mahnbescheid widersprechen und gut ist. Es ist keinesfalls durch den gerichtlichen Mahnbescheid belegt, dass der Grund warum die Rechnung bezahlt werden soll, rechtens ist.
In welcher Frist muss dem gerichtliche Mahnbescheid widersprochen werden?
Dem gerichtlichen Mahnbescheid muss innerhalb von 14 Tagen widersprochen werden. Dies sollte in jedem Fall per Einschreiben und Rückschein erfolgen, da dem Abzocker sonst mit einem Vollstreckungsbescheid kommen kann, wenn der Widerspruch nicht ankommt. Weiterhin ist wichtig, egal was passiert oder was anderweitig vereinbart wird, den Widerspruch an das Amtsgericht zu schicken. Der Abzocker könnte beispielsweise per Telefon sagen, den Mahnbescheid zurückgezogen zu haben. Egal! Wenn Sie nicht widersprechen und der Abzocker ebenso den Mahnbescheid nicht zurückgezogen hat, sieht es für Sie schlecht aus, denn der Abzocker kann ganz einfach sagen, er hätte Ihnen niemals gesagt, dass der Mahnbescheid zurückgezogen wird. Auch die Empfängeradresse des Widerspruchs sollte immer die des Amtsgerichts sein und keinesfalls die des Abzockers oder Inkassobüros!
Kann nun ein Gerichtsvollzieher kommen?
Nein, bei einem fristgerechten Widerspruch kann der Abzocker nicht mit einem Gerichtsvollzieher kommen. Sie sind auf der sicheren Seite und der Abzocker steht nun in der gerichtlichen Beweispflicht die Richtigkeit der Rechnung zu beweisen.
Kann ich einen Schufa Eintrag bekommen?
Acuh hier nein, bei einem fristgerechten Widerspruch kann der Abzocker Sie nicht bei der Schufa melden. Sie brauchen sich keine Sorgen zu machen.
Warum haben die Abzocker bisher noch nie einen gerichtlichen Mahnbescheid verschickt?
Ganz einfach. Sie als Verbraucher sind glücklicherweise in Deutschland erstmal auf der sicheren Seite. Sollten Sie fristgerecht widersprechen bleibt dem Abzocker nur ein gerichtliches Verfahren, welches teuer ist. Sie als Empfänger eines gerichtlichen Mahnbescheides, welcher erstmal als Schuldner dahingestellt wird, haben jedoch das Recht, durch den Empfang des gerichtlichen Mahnbescheides ein Antrag auf Überleitung ins streitige Verfahren zu stellen. Dadurch zwingen Sie den Abzocker vor Gericht die Gültigkeit der Rechnung zu beweisen. Dem Abzocker wird dies aber fast unmöglich sein, die Rechtmäßigkeit der Rechnung zu beweisen und daher riskiert er mit dem Verschicken eines gerichtlichen Mahnbescheides auf hohe Kosten aufzulaufen, weswegen sich daran bisher noch kein Abzocker getraut hat. Übrigens fallen dem Internetabzocker auch Gebühren für das Verschicken eines gerichtlichen Mahnbescheides an, die er auch nicht im Falle eines Widerspruchs zurückbekommt.
Weitere Informationen zum gerichtlichen Mahnbescheid gibt es hier.
